
Fairness als Fundament.
Ein starkes Projekt braucht ein stabiles Gerüst – nicht nur aus Stahl und Beton, sondern auch aus klaren Vereinbarungen. Unsere Bedingungen sind das Fundament für eine Partnerschaft auf Augenhöhe.
Wir setzen auf Win-Win-Lösungen und absolute Planungssicherheit. Damit Sie sich jederzeit auf das Wesentliche konzentrieren können: Die Vorfreude auf Ihr neues Zuhause, geschützt durch ein faires Vertragswerk.
Allgemeine Geschäftsbedingungen | KSHW München
Rechtsgrundlagen dieser AGB (Stand 2026)
Diese AGB wurden gemäß den aktuellen gesetzlichen Anforderungen für das Baugewerbe erstellt und berücksichtigen insbesondere:
- BGB §§ 631-651 (Werkvertragsrecht) – Grundlagen des Werkvertrags
- BGB §§ 650a-650h (Bauvertragsrecht) – Spezielle Regelungen für Bauverträge seit 01.01.2018
- BGB §§ 650i-650n (Verbraucherbauvertrag) – Besonderer Schutz für Verbraucher
- BGB §§ 305-310 (AGB-Recht) – Inhaltskontrolle und Einbeziehung
- DSGVO & BDSG – Datenschutzrechtliche Anforderungen
- VOB/B 2019 – Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (bei B2B-Verträgen)
1. Allgemeines und Vertragsschluss
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der KSHW München, Mustafa Sakar, Zielstattstraße 9, 81379 München (nachfolgend "Auftragnehmer" genannt) mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend "Auftraggeber" genannt).
(2) Diese AGB gelten für Werkverträge im Sinne der §§ 631 ff. BGB sowie für Bauverträge im Sinne des § 650a BGB. Bei Verträgen mit Verbrauchern (§ 13 BGB) gelten ergänzend die Bestimmungen zum Verbraucherbauvertrag (§§ 650i-650n BGB).
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(4) Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
§ 2 Vertragsgegenstand (Bauvertrag § 650a BGB)
(1) Der Auftragnehmer erbringt Werkleistungen im Bereich Sanierung, Renovierung und Baukoordination. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot und der Leistungsbeschreibung.
(2) Der Vertrag ist ein Bauvertrag im Sinne des § 650a Abs. 1 BGB, wenn er die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon zum Gegenstand hat.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags qualifizierte Subunternehmer und Partnerbetriebe heranzuziehen.
§ 3 Zustandekommen des Vertrages
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Angebotserstellung kann kostenpflichtig sein, wenn dies vorher vereinbart wurde.
(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragserteilung (Brief, E-Mail, Fax) oder durch ausdrückliche mündliche Beauftragung mit schriftlicher Bestätigung zustande.
(3) Bei Verbraucherbauverträgen (§ 650i BGB) erhält der Auftraggeber vor Vertragsschluss eine detaillierte Baubeschreibung gemäß § 650j BGB, die Gegenstand des Vertrages wird.
§ 4 Getrennte Gewerbebetriebe / Vertragspartner
(1) Die auf dieser Website dargestellten Leistungen werden von rechtlich selbstständigen Einzelgewerbebetrieben erbracht.
(2) Vertragspartner des Kunden ist ausschließlich der im jeweiligen Angebot, Auftrag und in der Rechnung ausdrücklich benannte Gewerbebetrieb.
(3) Eine gemeinschaftliche Leistungserbringung im Sinne einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Gewerbebetriebe ist nicht vereinbart und wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(4) Soweit Leistungen durch weitere, rechtlich selbstständige Partnerbetriebe ausgeführt werden, erfolgt dies im Auftrag und unter Verantwortung des jeweiligen Vertragspartners.
2. Besondere Bestimmungen für Verbraucher
§ 5 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufsbelehrung (§§ 312g, 355 BGB)
Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (KSHW München, Zielstattstraße 9, 81379 München, E-Mail: info@kshw-muenchen.de, Tel: 0152 12274043) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf bei uns eingegangen ist. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen entspricht.
(1) Das Widerrufsrecht gilt nur für Verbraucher bei Verträgen, die außerhalb unserer Geschäftsräume geschlossen wurden (z.B. beim Kunden vor Ort).
(2) Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen, wenn der Auftragnehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 6 Baubeschreibung (§ 650j BGB)
(1) Bei Verbraucherbauverträgen erhält der Auftraggeber rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung eine Baubeschreibung in Textform.
(2) Die Baubeschreibung enthält die wesentlichen Eigenschaften des Bauwerks, insbesondere: Art und Umfang der Bauleistungen, Gebäudedaten, Beschreibung der Baukonstruktion, Ausbaustandards und technische Angaben.
(3) Soweit die Baubeschreibung unvollständig oder unklar ist, ist der Vertrag zugunsten des Verbrauchers auszulegen (§ 650k Abs. 2 BGB).
§ 7 Abschlagszahlungen bei Verbraucherverträgen (§ 650m BGB)
(1) Bei Verbraucherbauverträgen dürfen Abschlagszahlungen insgesamt maximal 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung nicht übersteigen.
(2) Der Auftragnehmer kann eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen (§ 632a Abs. 1 BGB).
(3) Die Schlusszahlung (mindestens 10 %) wird nach erfolgter Abnahme fällig.
3. Ausführung und Vergütung
§ 8 Vergütung & Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.
(2) Zahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
(3) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (bei Verbrauchern) bzw. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (bei Unternehmern) zu verlangen (§§ 288, 247 BGB).
(4) Abschlagszahlungen werden gemäß § 632a BGB nach Baufortschritt in Rechnung gestellt. Die Höhe der Abschläge richtet sich nach dem Wert der erbrachten Leistung.
§ 9 Anordnungsrecht des Auftraggebers (§ 650b BGB)
(1) Der Auftraggeber kann Änderungen des vereinbarten Werkerfolgs oder Änderungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig sind, verlangen.
(2) Streben die Parteien Einvernehmen über die Änderung an, trifft den Auftragnehmer eine Mitwirkungspflicht. Nach Ablauf einer 30-Tage-Frist kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen.
(3) Der Auftragnehmer ist nur dann zur Ausführung der Änderung verpflichtet, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist.
(4) Für die Vergütungsanpassung gilt § 650c BGB.
§ 10 Vergütungsanpassung (§ 650c BGB)
(1) Bei Anordnungen nach § 650b BGB hat der Auftragnehmer Anspruch auf Anpassung der Vergütung.
(2) Die Höhe des Vergütungsanspruchs bemisst sich nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn.
(3) Der Auftragnehmer kann zur Berechnung auf die Ansätze einer vereinbarten Urkalkulation zurückgreifen.
§ 11 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle notwendigen Mitwirkungshandlungen zu erbringen (z.B. Zugang zur Baustelle, Bereitstellung von Strom/Wasser, Vorlage erforderlicher Unterlagen und Genehmigungen, Räumung der Arbeitsbereiche).
(2) Verzögerungen, die durch fehlende Mitwirkung entstehen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Entstehende Mehrkosten können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
(3) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über alle ihm bekannten Umstände zu informieren, die für die Ausführung relevant sind (z.B. Asbest, Altlasten, besondere Gebäudebedingungen).
4. Abnahme und Gewährleistung
§ 12 Abnahme (§ 640 BGB)
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist.
(2) Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(3) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat (fiktive Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB).
(4) Mit der Abnahme gehen die Gefahr und die Beweislast auf den Auftraggeber über. Zudem werden die Gewährleistungsfristen in Gang gesetzt und die Schlussrechnung wird fällig.
§ 13 Gewährleistung (§§ 633, 634 BGB)
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass das Werk bei Abnahme frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf (5) Jahre bei Bauwerken und Arbeiten an Bauwerken, beginnend mit der Abnahme.
(3) Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme schriftlich anzuzeigen.
(4) Bei Mängeln stehen dem Auftraggeber folgende Rechte zu (§ 634 BGB): Nacherfüllung verlangen, selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, sowie Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
(5) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Erst nach erfolglosem Fristablauf oder Verweigerung stehen dem Auftraggeber die weiteren Rechte zu.
§ 14 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
(2) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aufgrund von Garantiezusagen bleibt unberührt.
(5) Der Auftragnehmer verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung. Details zur Deckungssumme können auf Anfrage mitgeteilt werden.
5. Kündigung und Beendigung
§ 15 Kündigung durch den Auftraggeber (§ 648 BGB)
(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit bis zur Vollendung des Werkes kündigen.
(2) Bei Kündigung ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt.
§ 16 Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB)
(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
(2) Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(3) Nach der Kündigung können beide Parteien verlangen, dass der Zustand des Werkes gemeinsam festgestellt wird.
6. Sonstige Bestimmungen
§ 17 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung verbleiben gelieferte Materialien und Waren im Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzufordern.
§ 18 Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.
(2) Weitere Informationen zur Datenverarbeitung finden sich in unserer Datenschutzerklärung unter komplettsanierungen-haus-wohnung.de/datenschutz.
§ 19 Streitschlichtung
(1) Die EU-Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr
(2) Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(3) Bei Streitigkeiten aus Bauverträgen kann die Schlichtungsstelle der Handwerkskammer München angerufen werden.
§ 20 Schriftform und Textform
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB). Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformklausel.
(2) Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
§ 21 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, München. Bei Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
§ 22 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung als vereinbart.
7. Wichtige gesetzliche Hinweise
Zusammenfassung der relevanten Gesetze (Stand 2026)
Werkvertragsrecht (§§ 631-651 BGB)
Grundlagen für alle Werkverträge: Vergütung, Abnahme, Gewährleistung, Kündigung.
Bauvertragsrecht (§§ 650a-650h BGB) – seit 01.01.2018
Spezielle Regelungen für Bauverträge: Anordnungsrecht (§ 650b), Vergütungsanpassung (§ 650c), Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a), Zustandsfeststellung (§ 650g).
Verbraucherbauvertrag (§§ 650i-650n BGB)
Besonderer Schutz für Verbraucher: Baubeschreibung (§ 650j), 14-Tage-Widerrufsrecht (§ 650h), max. 90% Abschlagszahlungen (§ 650m), Unterlagenzugang (§ 650n).
AGB-Recht (§§ 305-310 BGB)
Einbeziehung, Inhaltskontrolle, Klauselverbote. Transparenzgebot und Verbot überraschender Klauseln.
Gewährleistungsfristen (§ 634a BGB)
5 Jahre bei Bauwerken (ab Abnahme), 2 Jahre bei sonstigen Werken.
Datenschutz (DSGVO, BDSG)
Datenschutzerklärung, Einwilligung, Betroffenenrechte, Auftragsverarbeitung.
Fernabsatzrecht (§§ 312-312k BGB)
Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen.
VOB/B 2019
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – bei B2B-Verträgen als Ergänzung vereinbar.
Hinweis zum Vertragsabschluss
Die auf dieser Website dargestellten Inhalte, Leistungen und Informationen stellen kein verbindliches Angebot im rechtlichen Sinne dar. Ein Vertragsabschluss über diese Website findet nicht statt.
Anfragen über Kontaktformulare, E-Mail oder Telefon dienen ausschließlich der unverbindlichen Kontaktaufnahme und der Vorbereitung einer individuellen Angebotserstellung. Ein Vertrag kommt erst nach persönlicher Abstimmung, Besichtigung vor Ort und ausdrücklicher Annahme eines schriftlichen Angebots zustande.
Es erfolgt keine kostenpflichtige Bestellung, keine Buchung und keine Online-Zahlung über diese Website.